Ziel der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten
Brand- und Explosionsschutz in Unternehmen ist dann optimiert und effektiv, wenn die baulichen und technischen Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind und Brandschutzmaßnahmen personell und organisatorisch realisiert wurden. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist eine wichtige Aufgabe, die, falls nicht bereits von Behörden oder Versicherern gefordert, sich aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes heraus ableitet. Die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten muss sich in die bestehende Sicherheitsorganisation einfügen. Der Brandschutzbeauftragte soll Brand- und Explosionsgefahren im Betrieb erkennen, beurteilen und in Absprache mit den Führungskräften dafür sorgen, dass Gefahren beseitigt und mögliche Schäden möglichst gering gehalten werden.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Brandschutzbeauftragten sind so umfangreich und komplex, dass eine fachspezifische Ausbildung erforderlich ist, die der Arbeitskreis „Feuerschutz“ der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) und auch der Verein der Brandschutzbeauftragten Deutschland e.V. (vbbd) vorschlagen.
Allgemein verbindliche Aufgaben des Brandschutzbeauftragten:
- das Überwachen der Einhaltung von Prüfungs- und Wartungsintervallen für brandschutztechnische und sicherheitsrelevante Einrichtungen nach technischen Regelwerken, öffentlich-rechtlichen und versicherungsrechtlichen Vorschriften;
- die Durchführung von Sichtprüfungen für brandschutztechnische und sicherheitsrelevante Einrichtungen außerhalb der Prüf- und Wartungsintervalle;
- die Überwachung der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen bei bestehenden Anlagen und Arbeitsverfahren, z.B. in Produktionsbetrieben und Lagern mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr;
- die Überwachung der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen, wie z.B. den sachgemäßen Umgang mit brandgefährlichen Stoffen (brennbare Flüssigkeiten, Gase, pyrotechnische Artikel) oder Vermeidung brandgefährlicher Unordnung;
- das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen;
- das Erstellen von Brandschutz-, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
- die Genehmigung, Beaufsichtigung und Überwachung feuergefährlicher Arbeiten;
- das Festlegen von Ersatzmaßnahmen beim Ausfall oder bei der Außerbetriebnahme brandschutztechnischer Einrichtungen (z.B. bei Wartungsarbeiten);
- die Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, Beschaffung technischer Arbeitsmittel, Einführung neuer Technologien, Gestaltung von Arbeitsplätzen und des Arbeitsablaufes unter Berücksichtigung eines geringeren Brandrisikos und zur Sicherung der Rettungswege;
- das Zusammenarbeiten mit Behörden und der Feuerwehr in Fragen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, z.B. Begehen besonderer Gefahrenbereiche mit der Feuerwehr und Informieren über technische und organisatorische Einrichtungen, die für die Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen;
- das Einweisen von Fremdfirmen.
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