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Laufende Verwendungen

Die in § 45 BDSG für die laufende Verwendung eingeräumten Übergangszeiten sind in 2006 abgelaufen. Nunmehr müssen die bereits laufende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in Einklang gebracht worden sein. Ist dies nicht geschehen, so drohen die von dem Gesetzgeber vorgesehenen Konsequenzen für die Verletzung von Vorschriften des BDSG.

Ist eine Überprüfung der laufenden Verwendung personenbezogner Daten in dem Unternehmen auf Datenschutz-konformität noch nicht geschehen, so muss diese nun umgehend durchgeführt werden.

Anwendungsbereiche

Bestellung

Das BDSG verlangt, dass Betriebe, natürliche Personen (Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater), juristische Personen ( GmbHs, Aktiengesellschaften, OHGs , KGs, usw.), (sogenannte nicht öffentliche Stellen), die

Bußgeld

Bestellt eine nicht-öffentliche Stelle keinen Datenschutzbeauftragten, einen ungeeigneten Datenschutzbeauftragten oder erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ab Aufnahme der Tätigkeit der nicht-öffentlichen Stelle, so droht gemäß § 43 Abs. 1 und 3 BDSG ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

Kenntnisse

Auch wenn sich nach dem neuen Gesetzeswortlaut die Fachkunde an den Erfordernissen der verantwortlichen Stelle zu orientieren hat, so bleibt es dabei, dass der Datenschutzbeauftragte über juristische, technische und organisatorische Kenntnisse verfügen muss. Verfügt der Datenschutzbeauftragte nicht über die für die verantwortliche Stelle erforderliche richtige Mischung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten, so ist die erforderliche Fachkunde nicht gegeben.

 

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« Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten | Das Seminar im Überblick »

 

 

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