Laufende Verwendungen
Die in § 45 BDSG für die laufende Verwendung eingeräumten Übergangszeiten sind in 2006 abgelaufen. Nunmehr müssen die bereits laufende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in Einklang gebracht worden sein. Ist dies nicht geschehen, so drohen die von dem Gesetzgeber vorgesehenen Konsequenzen für die Verletzung von Vorschriften des BDSG.
Ist eine Überprüfung der laufenden Verwendung personenbezogner Daten in dem Unternehmen auf Datenschutz-konformität noch nicht geschehen, so muss diese nun umgehend durchgeführt werden.
Anwendungsbereiche
Bestellung
Das BDSG verlangt, dass Betriebe, natürliche Personen (Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater), juristische Personen ( GmbHs, Aktiengesellschaften, OHGs , KGs, usw.), (sogenannte nicht öffentliche Stellen), die
- personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und
- mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, binnen eines Monats nach Beginn der Datenerhebung, -nutzung oder -verarbeitung einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen haben. (§ 4 f BDSG).
Bußgeld
Bestellt eine nicht-öffentliche Stelle keinen Datenschutzbeauftragten, einen ungeeigneten Datenschutzbeauftragten oder erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ab Aufnahme der Tätigkeit der nicht-öffentlichen Stelle, so droht gemäß § 43 Abs. 1 und 3 BDSG ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
Kenntnisse
Auch wenn sich nach dem neuen Gesetzeswortlaut die Fachkunde an den Erfordernissen der verantwortlichen Stelle zu orientieren hat, so bleibt es dabei, dass der Datenschutzbeauftragte über juristische, technische und organisatorische Kenntnisse verfügen muss. Verfügt der Datenschutzbeauftragte nicht über die für die verantwortliche Stelle erforderliche richtige Mischung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten, so ist die erforderliche Fachkunde nicht gegeben.
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